Bei der Ausfuhr von Gemeinschaftswaren mit einem Warenwert von mehr als 3000 Euro in ein Nicht-EU-Land muss ein zweistufiges Ausfuhrverfahren bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle eröffnet werden. Zuständige Ausfuhrzollstelle ist die Zollstelle, in deren Bezirk der Ausführer seinen Sitz hat oder in deren Bezirk die Ware verladen oder Verpackt wird - Hier finden Sie Ihre Ausfuhrzollstelle: https://www.ausfuhrzollstelle.de/
Bei der Ausfuhr von Gemeinschaftswaren mit einem Warenwert von mehr als 3000 Euro in ein Nicht-EU-Land muss ein zweistufiges Ausfuhrverfahren bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle eröffnet werden. Zuständige Ausfuhrzollstelle ist die Zollstelle, in deren Bezirk der Ausführer seinen Sitz hat oder in deren Bezirk die Ware verladen oder Verpackt wird - Hier finden Sie Ihre Ausfuhrzollstelle: https://www.ausfuhrzollstelle.de/