Für Ausfuhranmeldungen ist die Ausfuhrzollstelle zuständig, in deren Gebiet der Sitz des Exporteurs fällt beziehungsweise in deren Bezirk die Ware verpackt oder verladen wird. Hinweis: Logistische Leistungen wie das Einladen in Container oder das Befestigen der Güter auf Paletten werden nicht als Verladen gewertet. Gleiches gilt für beförderungsbedingte Umladungen. Darunter fallen zum Beispiel das Verladen im Rahmen eines Sammelgutverkehrs zur Ausfuhr von Fracht in ein Drittland und die Verbringung in ein Speditionslager.
Aber wie ist die Regelung, wenn zum Zeitpunkt, an dem die Ware eingelagert wird, der Empfänger oder die zu liefernde Menge noch nicht bekannt ist? Dann kann der Exporteur die Anmeldung der Ausfuhr bei der für den Lagerhalter zuständigen Zollstelle vornehmen. Hinweis: Wenn nur das Export-Datum noch nicht feststeht und die Ware deshalb in einem Zwischenlager verwahrt wird, greift diese Regelung nicht.
Hiervon gibt es eine Ausnahme. Sie betrifft Handelsfirmen, die kein eigenes Lager betreiben. Sie dürfen die Anmeldung bei der Zollstelle vornehmen, die am Sitz des Lagerhalters zuständig ist. Allerdings gelten dafür besondere Voraussetzungen: Die Fracht muss für die Ausfuhr bereits fertig verpackt sein und das Lager verlassen können.